Allgemeinverfügungen der Stadt Stadtlohn
Allgemeinverfügungen zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2-Virus-Infektionen
Die Stadt Stadtlohn hat heute (17.03.2020) das Amtsblatt Nr. 5/2020 herausgegeben. Es beinhaltet drei Allgemeinverfügungen zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2-Virus-Infektionen, mit denen die bereits bekannten und auch schon umgesetzten Vorsichtsmaßnahmen förmlich angeordnet werden.
Im Wesentlichen wird damit geregelt, dass im gesamten Gebiet der Stadt Stadtlohn alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt werden.
Einrichtungen wie Bars, Schankwirtschaften, Theater, Kinos, Kegelbahnen, Bibliotheken, Schwimmbäder, Musikschulen, Volkshochschulen und Spielhallen sind damit u.a. zu schließen.
Dies gilt auch für Fahrschulen und Spielplätze.
Beschränkten Zugang gibt es beispielsweise für Reha-Sporteinrichtungen, Restaurants, Speisewirtschaften, Hotels, Einrichtungshäusern und Einkaufszentren.
Darüber hinaus regelt die Allgemeinverfügung, welche Einrichtungen Reiserückkehrer aus den vom Robert Koch-Institut definierten Risikogebieten (z.B. Skigebiete in Österreich) für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt nicht betreten dürfen.
Schließlich werden hierin Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe festgelegt.
Eine weitere Allgemeinverfügung beinhaltet ein Betretungsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen. Damit sind sämtliche Zutritte zu Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen untersagt. Ausgenommen sind Kinder im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte speziellen Berufsgruppen angehören. Dazu gehören u.a. Berufsgruppen der Gesundheitsversorgung, Pflege, Kinder- und Jugendhilfe und öffentliche Sicherheit und Ordnung, z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Unentbehrlichkeit ist durch Bescheinigung nachzuweisen.
Außerdem wurde die Schließung aller Schulen im Gebiet der Stadt Stadtlohn bis zum Ablauf des 19. April angeordnet. Ausgenommen von diesem Verbot sind bis zum 3. April (Beginn der Ferien) Kinder, für die eine Notbetreuung eingerichtet wurde (Kinder des oben genannten Personenkreises) und das notwendige Betreuungspersonal. Das Betreten der Gebäude und Außenanlagen ist verboten.
Die Stadtverwaltung appelliert an die Bevölkerung diese Regelung ernst zu nehmen und sich an diese Vorgaben zu halten.