Osterfeuer verboten – Abbrand Schlagabraum erlaubt
Abbrand ursprünglich gedachter Osterfeuer in der Karwoche mit Genehmigung der Stadt möglich
Wegen der Corona-Situation sind Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen bis auf Weiteres untersagt. Somit dürfen in diesem Jahr auch die traditionellen Osterfeuer nicht abgebrannt werden.
„Da viele Landwirte jetzt vor dem Problem stehen, wie mit dem angesammelten Brennmaterial (Schlagabraum) umzugehen ist, haben die Bürgermeister im Kreis Borken Regelungen getroffen, um den Betroffenen Möglichkeiten zum Abbrand des Schlagabraums zu geben.“, so Erster Beigeordneter Günter Wewers.
Für Stadtlohn bedeutet das konkret: In der Karwoche am Mittwoch, 8. April 2020, darf in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr das für Osterfeuer gesammelte Material abgebrannt werden. Versammlungen (mehr als zwei Personen) sind jedoch unzulässig.
Jedes dieser Feuer ist, wie beim Osterfeuer sonst auch, vorher bei der Stadt anzuzeigen. Vordrucke können von der Homepage der Stadt heruntergeladen werden; es sind auch telefonische Meldungen unter 02563/87-321 möglich.
Zum Formular (PDF-Datei, nicht ausfüllbar - bitte ausdrucken
Alle sonst bei Osterfeuern zu beachtenden Vorgaben gelten selbstverständlich auch für diesen Ausnahmetermin. Bei Verstößen gegen die Regeln können Bußgelder erhoben werden. Kommt es zu einem Feuerwehreinsatz, ist auch dieser kostenpflichtig.
Alle Anzeigen müssen bis zum 7. April 2020 bei der Stadtverwaltung eingehen. Der Vordruck enthält eine Auflistung der Bestimmungen, die zu beachten sind. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass alle nicht an diesem Ausnahmetermin stattfindenden Verbrennungen unzulässig sind. Das gilt auch für den Fall, dass am 8. April 2020 ungünstiges Wetter sein sollte; es gibt keinen Alternativtermin. Schlagabraum, der nicht am Ausnahmetermin verbrannt wird, ist sonst auf legale Weise zu beseitigen (z.B. Schreddern und Kompostieren) oder selbstständig zur Grünannahme zu bringen.
