Fragen und Antworten zur Kommunalwahl 2020
Wann wird gewählt?
Der nächste Wahltermin zur Kommunalwahl 2020 ist Sonntag, der 13. September 2020. Am Wahltag sind in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr alle Wahllokale geöffnet.
Eine mögliche Stichwahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister bzw. zur Landrätin / zum Landrat findet am Sonntag, den 27. September 2020, statt.
Wer wird gewählt?
Im Rahmen der Kommunalwahl am 13. September 2020 finden mit der gleichzeitigen Durchführung von Gemeinde- und Kreiswahlen sogenannte verbundene Wahlen statt.
Gewählt werden also
- die Landrätin / der Landrat für den Kreis Borken,
- der Kreistag für den Kreis Borken,
- die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Stadt Stadtlohn sowie
- der Rat der Stadt Stadtlohn.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der EU, die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet haben (also spätestens am 13. September 2004 geboren sind),
- seit mindestens 16 Tagen vor der Wahl, also mindestens seit dem 28. August 2020, in Stadtlohn ihren Hauptwohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Mitgliedsstaaten der EU:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Wer kann gewählt werden?
Wählbar als Landrat / Landrätin bzw. Bürgermeister /Bürgermeisterin sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der EU, die am Wahltag
- mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben (also spätestens am 13. September 1997 geboren sind),
- eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben,
- die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Wählbar für den Kreistag bzw. Rat sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der EU, die am Wahltag
- mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben (also spätestens am 13. September 2002 geboren sind),
- seit mindestens 3 Monaten ihren Hauptwohnsitz in Stadtlohn bzw. im Kreis Borken haben (also mindestens seit dem 13. Juni dort gemeldet sind) und
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Mitgliedsstaaten der EU:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
Wie kann ich mein Wahlrecht ausüben?
Jede/r Wahlberechtigte kann ihr / sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
1. Mit Wahlbenachrichtigung:
Die Stadt Stadtlohn ist in 17 allgemeine Wahlbezirke (18 Stimmbezirke) eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 23.08.2020 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die / der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.
Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, obwohl Sie wahlberechtigt sind, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt.
Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie / er eingetragen ist. Die Wählerin / der Wähler soll die Wahlbenachrichtigung, eine Mund-Nasen-Bedeckung sowie einen Kugelschreiber und muss einen gültigen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitbringen, damit sie / er sich auf Verlangen über ihre / seine Person ausweisen kann.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt werden. Das Wahlrecht kann jedoch auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin / jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie / er wahlberechtigt ist.
Die Wählerin / der Wähler gibt ihre / seine Stimme in der Weise ab, dass sie/ er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Wähler hat für die Bürgermeister- und die Stadtratswahl sowie für die Landrats- und die Kreistagswahl jeweils eine Stimme.
Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur eine Bewerberin / ein Bewerber
a) für das Amt des Landrats / der Landrätin
b) für den Kreistag
c) für das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
d) für den Stadtrat
gekennzeichnet werden.
Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:
a) für die Landratswahl: hellrote Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
b) für die Kreistagswahl: weiße Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
c) für die Bürgermeisterwahl: gelbe Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
d) für die Stadtratswahl: hellgrüne Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
Der Stimmzettel muss von der Wählerin / vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre / seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Ein Verzicht der geheimen Stimmabgabe ist nicht möglich.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
2. Mit Wahlschein (Briefwahl):
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an den Wahlen im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wahlscheine sind ein Nachweis über das Wahlrecht und müssen beantragt werden. Ein Antrag für einen Wahlschein befindet sich auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung. Sollten Sie bis zum 24. August 2020 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, obwohl Sie wahlberechtigt sind, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt.
Wahlscheinanträge können grundsätzlich nur bis spätestens zum 11. September 2020, 18 Uhr, entgegengenommen werden.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
a) einen amtlichen weißen Wahlschein
b) einen amtlichen hellroten Stimmzettel für die Landratswahl
c) einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Kreistagswahl
d) einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl
e) einen amtlichen hellgrünen Stimmzettel für die Stadtratswahl
f) einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
g) einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
Die Wahlbriefe können auch direkt bei der Stadt Stadtlohn abgegeben werden.
Die Briefwahlunterlagen erhalten Sie postalisch nach Hause, indem Sie entweder den Wahlscheinantrag auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung ausfüllen und diesen per Post an das Wahlamt der Stadt Stadtlohn senden oder indem Sie die Unterlagen in dem voraussichtlich vom 17. August 2020 bis zum 11. September 2020 im Haus Hakenfort eingerichteten Briefwahllokal zu den üblichen Geschäftszeiten des Rathauses beantragen. Dort besteht auch die Möglichkeit, direkt vor Ort die Briefwahl auszuüben und den Wahlbrief verschlossen abzugeben.
Die roten Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Wenn Sie für eine andere wahlberechtigte Person einen Briefwahlantrag stellen wollen, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachgewiesen werden. Die Wahlbenachrichtigung oder der Personalausweis der zu vertretenen Person reicht nicht aus.
Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist eine entsprechende Vollmacht abgedruckt, die von der Antragstellerin / dem Antragssteller zu unterschreiben ist.
Wann und wie werden die Wahlergebnisse bekanntgemacht?
Wenn die Wahllokale am Wahlsonntag um 18 Uhr schließen, beginnen die Wahlvorstände in 17 Wahlbezirken im gesamten Stadtgebiet mit der Auszählung der Stimmen. Zuvor haben drei Briefwahlvorstände die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe im Rathaus geöffnet, die Gültigkeit der Stimmabgabe geprüft sowie die Stimmzettelumschläge den entsprechenden Wahlbezirken zugeordnet und den jeweiligen Wahlvorstehern überreicht, sodass die Briefwahlstimmen dort ebenfalls mit ausgezählt werden können.
Die Wahlergebnisse werden unmittelbar nach der Auszählung an das Wahlbüro übermittelt.
Wer den Ausgang der Wahl vor Ort miterleben möchte, der sollte ab 18 Uhr in die Stadthalle kommen.
Aufgrund der aktuellen Lage der Corona-Pandemie wird es eine Zutrittsbeschränkung auf 150 Personen geben, Einlass ist ab 18:00 Uhr.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass die aktuelle Situation gegebenenfalls kurzfristige Änderungen am Wahlabend erfordert.
Die Wahlergebnisse kann aber auch jeder in Echtzeit von seinem Computer oder Smartphone aus erfahren:
www.stadtlohn.de/wahlergebnisse
Wann das vorläufige amtliche Endergebnis der Wahl vorliegt, steht vorab noch nicht fest.
Welches Wahlsystem gilt für die Kommunalwahl?
Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und der Landrätin / des Landrates:
Für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und der Landrätin / des Landrates gilt der Grundsatz der Mehrheitswahl. Als Landrätin / Landrat bzw. Bürgermeisterin / Bürgermeister ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist die Bewerberin / der Bewerber gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler/innen für sie / ihn entschieden hat. Erhält von mehreren Bewerber/innen keine/r mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl am Sonntag, den 27. September 2020, unter den beiden statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
Wahl des Kreistages und des Rates:
Die Wahl der Vertreter/innen für den Kreistag und den Stadtrat erfolgt nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Mischsystem, das auf der ersten Stufe aus einer vorgeschalteten Mehrheitswahl im Wahlbezirk und auf der zweiten Stufe aus einer nachfolgenden ausgleichenden Verhältniswahl im ganzen Wahlgebiet besteht.
Jede Wählerin / jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. Mit dieser Stimme wählt sie / er die direkte Vertreterin / den direkten Vertreter im Wahlbezirk und gleichzeitig die Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die die Bewerberin / der Bewerber aufgestellt ist. Dies bedeutet, dass die Hälfte der Sitze direkt durch die Vertreterin / den Vertreter im Wahlkreis und die andere Hälfte durch die Reserveliste der jeweiligen Partei oder Wählergruppe der direkt gewählten Vertreterin / des direkt gewählten Vertreters gewählt wird. Die Verteilung der auf die Parteien entfallenden Sitze ergibt sich aus dem Ergebnis der Verhältniswahl.
Auf alle vier Wahlen folgt grundsätzlich eine Amtsperiode von 5 Jahren.
Wahlrechtsgrundsätze:
Die Wahlrechtsgrundsätze sind in Art. 28 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes festgeschrieben.
Die Kommunalwahlen müssen
- allgemein, (Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, darf wählen.)
- unmittelbar, (Die Kandidaten werden direkt (ohne Zwischeninstanzen) von den Bürgern gewählt.)
- frei, (Jede Person kann ohne Zwang und Kontrolle entscheiden, ob und wen sie wählt.)
- gleich und (Jede Stimme hat das gleiche Gewicht bei der Auszählung.)
- geheim (Niemand darf und kann feststellen, wie ein anderer gewählt hat.)
stattfinden.
Darüber hinaus muss die Wahl vor den Augen der Öffentlichkeit stattfinden. Die wesentlichen Teile des Wahlvorgangs, also die Wahlhandlung, mit Ausnahme der Stimmabgabe, sowie die Ergebnisermittlung, sollen öffentlich überprüfbar sein.
Wie kommen Wahlvorschläge zustande?
Wahlvorschläge können - nach öffentlich bekanntgegebener Aufforderung durch den Wahlleiter - von politischen Parteien, Wählergruppen und von einzelnen Wahlberechtigten, sogenannten Einzelbewerbern, eingereicht werden. Die Wahlvorschläge unterliegen zu ihrer Gültigkeit umfassenden Formvorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung.
Als Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe kommt nur in Frage, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet dazu gewählt worden ist.
Einzelbewerber müssen im Sinne des Kommunalwahlgesetzes ausreichende Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten des Wahlbezirks nachweisen.
Wahlvorschläge können bis zum 27. Juli 2020, 18 Uhr, beim Wahlleiter der Stadt Stadtlohn, Bürgermeister Helmut Könning, eingereicht werden.
Welche Folgen hat eine Wohnsitzan-/-um-/-abmeldung in Stadtlohn für die Wahl?
1. Umzug innerhalb Stadtlohns bis zum 09.08.2020
Wenn Sie bis zum 09.08.2020 (35. Tag vor der Wahl) innerhalb Stadtlohns umziehen (es zählt das Datum der Ummeldung), werden Sie in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks Ihrer neuen Wohnung eingetragen. Sie sind dort sowohl zu den Kreis- als auch zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt. Sie erhalten eine Wahlbenachrichtigung.
2. Umzug innerhalb Stadtlohns vom 10.08.2020 bis zum 28.08.2020
Ziehen Sie im Zeitraum vom 10.08.2020 bis zum 28.08.2020 innerhalb Stadtlohns um, werden Sie in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks Ihrer bisherigen Wohnung gestrichen und in dem Ihrer neuen Wohnung eingetragen. Sie sind nur dort wahlberechtigt und erhalten eine Wahlbenachrichtigung.
3. Umzug innerhalb Stadtlohns ab 29.08.2020
Wenn Sie ab dem 29.08.2020 innerhalb Stadtlohns umziehen, bleiben Sie in dem Stimmbezirk wahlberechtigt, in dem Sie vor dem Umzug wohnten.
4. Zuzug nach Stadtlohn bis zum 09.08.2020
Wenn Sie bis zum 09.08.2020 nach Stadtlohn zuziehen, sind Sie im Wahlbezirk Ihrer neuen Wohnung in Stadtlohn sowohl zu den Kreis- als auch zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt. Sie erhalten eine Wahlbenachrichtigung.
5. Zuzug nach Stadtlohn vom 10.08.2020 bis zum 28.08.2020
Ziehen Sie im Zeitraum vom 10.08.2020 bis zum 28.08.2020 nach Stadtlohn, werden Sie in dem Wählerverzeichnis Ihres bisherigen Wohnortes gestrichen, sofern dieser in NRW liegt, und in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks Ihrer neuen Wohnung in Stadtlohn eingetragen. Sie sind für die Kreis- und Gemeindewahlen wahlberechtigt und erhalten eine Wahlbenachrichtigung. Bereits in Ihrer Fortzugsgemeinde erhaltene Wahlscheine und abgegebene Briefwahlstimmen werden ungültig.
6. Zuzug nach Stadtlohn ab dem 29.08.2020
Wenn Sie ab dem 29.08.2020 von innerhalb des Kreises Borken nach Stadtlohn zuziehen, sind Sie nur für die Kreiswahlen im Stimmbezirk Ihrer neuen Wohnung in Stadtlohn, nicht aber für die Gemeindewahlen wahlberechtigt. Sie werden vom Amts wegen aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen.
Wenn sie ab dem 29.08.2020 von außerhalb des Kreises Borken nach Stadtlohn zuziehen, sind Sie weder für die Kreis- noch für die Gemeindewahlen wahlberechtigt. Sie werden vom Amts wegen aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen.
7. Wegzug aus Stadtlohn
Die Regelungen zum Zuzug gelten entsprechend.
8. Verlegung des Hauptwohnsitzes/Nebenwohnsitzes
Eine Verlegung der Hauptwohnung nach Stadtlohn ist wie ein Zuzug und eine Verlegung der Hauptwohnung von Stadtlohn weg wie ein Wegzug zu sehen.
Gibt es Besonderheiten, die aufgrund der aktuellen Situation der Corona-Pandemie zu beachten sind?
Neben einer Kontrolle der Einhaltung der empfohlenen Abstandsregelungen (1,5 m Abstand zu haushaltsfremden Personen) wird es voraussichtlich in jedem Wahllokal ein Schutz- und Hygienekonzept geben. Nähere Informationen dazu bekommen Sie am Wahltag vor Ort in Ihrem Wahllokal.
Darüber hinaus soll jede/r Wahlberechtigte einen eigenen Kugelschreiber sowie eine Mund-Nasen-Bedeckung zur Wahl mitbringen.
Desinfektionsmittel wird in jedem Wahllokal vorgehalten.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der vorgeschriebenen maximalen Personenanzahl innerhalb öffentlicher Räumlichkeiten gegebenenfalls Zugangskontrollen vor den Wahllokalen stattfinden.
Für diejenigen Wahlberechtigten, die einer Risikogruppe angehören oder die Bedenken haben, am Wahltag im Wahllokal zu wählen, besteht vorab die Möglichkeit der Briefwahl – entweder von zu Hause aus oder in dem voraussichtlich vom 17. August 2020 bis zum 11. September 2020 im Haus Hakenfort eingerichteten Briefwahllokal.
Welche Wahllokale sind barrierefrei zugänglich?
Fast alle Stadtlohner Wahllokale sind barrierefrei. Lediglich das Wahllokal des Stimmbezirks 1501 im Schulungsraum Ritter Büren, Almsick 59, ist nicht barrierefrei zugänglich. Die Barrierefreiheit Ihres Wahllokals zeigt Ihnen auch Ihre Wahlbenachrichtigung: Ist Ihr Wahllokal mit einem Rollstuhlpiktrogramm gekennzeichnet, dann ist dieses barrierefrei zugänglich.
Sollte Ihr Wahllokal der Schulungsraum Ritter Büren und damit nicht barrierefrei sein, besteht die Möglichkeit, vorab einen Wahlschein zu beantragen (z.B. über den Wahlscheinantrag auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung) und Ihre Stimme entweder per Briefwahl abzugeben oder am Wahltag mit dem Wahlschein im Stimmbezirk 1502 in der Gescher-Dyk-Schule, Gescher Dyk 51, zu wählen.
Wenn Sie bis zum 24. August 2020 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, obwohl Sie wahlberechtigt sind, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt.
Besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Hilfsperson?
Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt das Kommunalwahlgesetz Ihnen als Wählerin oder Wähler, sich bei der Wahl von einer Hilfsperson unterstützen zu lassen.
Eine Stellvertretung bei der Abgabe der Stimme ist nicht möglich. Wenn Sie nicht lesen können oder durch körperliche Gebrechen daran gehindert sind, den Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, dann können Sie sich einer Hilfsperson bedienen. Bei der Tätigkeit der Hilfsperson handelt es sich lediglich um eine technische Hilfeleistung, nicht um eine Stellvertretung. Die Hilfsperson ist daher vollkommen an Ihre Wünsche gebunden.
Sie können die Hilfsperson selbst mitbringen oder ein Mitglied des Wahlvorstandes bitten, Ihnen zu helfen.
Welche Möglichkeiten gibt es für blinde und sehbehinderte Menschen?
Für blinde und sehbehinderte Menschen stehen in jedem Wahllokal amtliche Stimmzettelschablonen zur Verfügung. Daneben besteht im Rahmen einer Hotline in Zusammenarbeit mit dem Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V. (BSVW) die Möglichkeit einer akustischen Wiedergabe aller Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln. Die entsprechende Hotline für Ihren Wahlbezirk ist auf der Vorderseite Ihrer Wahlbenachrichtigung abgedruckt.
Sollten Sie bis zum 24. August 2020 keine Wahlbenachrichtigung bekommen haben, obwohl Sie wahlberechtigt sind, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt.
Bei weiteren Fragen stehen Ihnen das Wahlamt der Stadt Stadtlohn unter der Telefonnummer 02563/87-111 oder per E-Mail über wahlen@stadtlohn.de sowie der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V. unter der Telefonnummer 0231/557590-0 oder per E-Mail über info@bsvw.de gerne zur Verfügung.
Was ist das Wählerverzeichnis?
Das Wählerverzeichnis ist eine Auflistung aller Wahlberechtigten, die am 9. August 2020 in Stadtlohn für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. Personen mit Nebenwohnung sind nicht eingetragen.
Bis zum 23. August 2020 wird jede/r Wahlberechtigte mittels einer Wahlbenachrichtigungskarte schriftlich darüber informiert, dass sie / er in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde.
Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung bekommen haben, obwohl Sie wahlberechtigt sind, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt.
Wie bei anderen Wahlen ist auch bei den Kommunalwahlen das Wählerverzeichnis nur noch beschränkt einsehbar. In der Zeit vom 24. August 2020 bis zum 28. August 2020 haben Sie die Möglichkeit voraussichtlich im temporär eingerichteten Briefwahllokal im Haus Hakenfort zu den üblichen Geschäftszeiten des Rathauses Einsicht in das Wählerverzeichnis zu Ihrer eigenen Person zu nehmen. Für Daten anderer Personen gilt dies nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen.
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unvollständig oder unrichtig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist (24. August 2020 bis 28. August 2020) schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch einlegen. Dieser ist zu richten an den Bürgermeister der Stadt Stadtlohn, Wahlamt, Markt 3, 48703 Stadtlohn.
Was sind die Wahlorgane?
Wahlorgane für die Kommunalwahl sind für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuss sowie für die Gemeinde der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand und für die Stimmbezirke der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand.
Der Wahlleiter für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters sowie für die Wahl des Rates in der Stadt Stadtlohn ist der Bürgermeister Helmut Könning.
Für die Wahl der Landrätin / des Landrates sowie für die Wahl des Kreistages ist Dr. Ansgar Hörster Wahlleiter des Kreises.
Was ist der Wahlausschuss?
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und acht Beisitzern, die der Rat als Vertretung des Wahlgebiets gewählt hat.
Seine Aufgaben sind unter anderem die Prüfung und Zulassung von Wahlvorschlägen im Vorfeld der Wahl wie auch die Feststellung des Wahlergebnisses am Ende dieser.
Was ist der Wahlvorstand?
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus Wahlberechtigten, die diese Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus
- der Wahlvorsteherin / dem Wahlvorsteher,
- der stellvertretenden Wahlvorsteherin / dem stellvertretenden Wahlvorsteher und
- drei bis sieben Beisitzerinnen / Beisitzern, aus diesem Kreis wird eine Schriftführerin / ein Schriftführer sowie eine stellvertretende Schriftführerin / ein stellvertretender Schriftführer bestimmt.
Zur Übernahme des Ehrenamtes als Wahlvorstandsmitglied ist grundsätzlich jede(r) Wahlberechtigte verpflichtet.
Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl, unter anderem für die Überwachung der Wahrung des Wahlgeheimnisses sowie für die Beschlussfassung über die (Un)Gültigkeit von Wahlstimmen, verantwortlich.
Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich für die Kommunalwahl?
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Bundesmeldegesetz
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Gesetz über die politischen Parteien
- Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie
- Kommunalwahlgesetz
- Kommunalwahlordnung
- Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Strafgesetzbuch
Wen kontaktiere ich bei Fragen rund um die Wahl?
Wenden Sie sich bei Fragen bitte an das
Wahlamt der Stadt Stadtlohn
Telefon: 02563/87-111
Fax: 02563/87-9111
E-Mail: wahlen@stadtlohn.de
Öffentliche Bekanntmachungen
- Wahlbekanntmachung
- Hinweis der Stadt Stadtlohn über barrierefreie Wahllokale für die Kommunalwahlen
- Bekanntmachung der Wahlvorschläge
- Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- Einteilung des Wahlgebietes

©tai111 - Fotolia.com
Carolin Heisters |
![]() ![]() ![]() |
Fachbereich 1 - Zentrale Steuerung
Rathaus Markt 3 48703 Stadtlohn |
Telefon: 02563 87-111
Telefax: 02563 87-9111 |